Mietbedingungen

Ferienwohnungen Familie Kutzner

Mike und Ruth Maria Kutzner
Rottberg 2
24402 Esgrus

Telefon: 0170 68 46 320‬
E-Mail: moin@kleinerhofammeer.de 

1. Vertragsschluss

– Der Mietvertrag kommt durch Zahlungseingang der Anzahlung bei den Vermieter*innen zustande.
– Bei Vertragsschluss muss die anreisende Personenzahl angegeben werden. Eine Erweiterung bis zur Anreise ist nur mit Zustimmung der Vermieter*innen zulässig. Die Vermieter*innen behalten sich die Ausübung des Hausrechts gegenüber Dritten, die nicht in der Buchung angegeben wurden, ausdrücklich vor.

2. An- und Abreise

– Die Anreise erfolgt grundsätzlich ab 16.00 Uhr und bis spätestens 21.00 Uhr.
– Die Abreise muss bis 10.00 Uhr erfolgt sein.
– Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache möglich.

3. Miete

– Die Miete beinhaltet die Verbrauchskosten für Strom, Wasser, Heizung und WLAN.
– Hinzu kommt eine einmalige Pauschale für Endreinigung von 99 € für die Ferienwohnung Seeglas und 90 € für die Ferienwohnungen Treibholz und Hühnergott, sowie eine Pauschale für Bettwäsche und Handtuchset von 5 € pro Person.
– Eine Kurabgabe ist nicht in der Miete enthalten.
– Eine Anzahlung in Höhe von 30% des Mietpreises ist umgehend nach Vertragsabschluss zu zahlen. Die Restzahlung in Höhe von 70% des Mietpreises ist bis spätestens 28 Tage vor Mietbeginn zu zahlen.
– Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag des Mietbeginns weniger als 28 Tage, ist der gesamte Betrag binnen 7 Tage ab Buchungsdatum zu zahlen.
– Gerät der Mieter mit der Zahlung um mehr als 14 Tage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag ohne weitere Gründe fristlos zu kündigen und das Mietobjekt anderweitig zu vermieten. Entscheidend ist das Datum des Zahlungseingangs.
Mindestmietdauer: In der Hauptsaison (Zeiten siehe Buchung) beträgt die Mindestmietzeit fünf Übernachtungen. Des Weiteren sind individuelle Mindestaufenthalte der einzelnen Mietobjekte möglich. Abweichende Anmietungen und/oder An-/Abreisetage sind nur in Absprache mit dem Vermieter möglich.

4. Mietgegenstand

– Dem/der Mieter*in wird die angemietete Ferienwohnung (»Mietobjekt«), und darin vorhandene technische Einrichtungen sowie Mobiliar, Küchen- und Essgeschirr usw. während der Mietzeit zur Benutzung überlassen. Diese bilden den Mietgegenstand. Ist der Mietgegenstand aus Gründen, die die Vermieter*innen nicht zu vertreten hat, während der vereinbarten Mietzeit nicht verfügbar (z.B. Wasserschäden, Brandschäden, Heizungsausfall, Sturm- und Hochwasserschäden, Beschädigungen, die die Vermieter*innen nicht vorhersehen konnte und welche nicht kurzfristig behoben werden können), sind die Vermieter*innen berechtigt, dem/der Mieter*in eine andere gleichwertige Wohnung zuzuweisen, soweit dies in Ansehung der Gesamtumstände für den/die Mieter*in zumutbar ist. Die Gleichwertigkeit richtet sich dabei insbesondere nach Größe, Lage und Ausrichtung der Wohnung. Kleine Abweichungen beim Inventar sind vom/von der Mieter*in zu akzeptieren, da die Mietobjekte nicht über ein einheitliches, jedoch an der Wohnungskategorie orientiertes Inventar verfügen.

5. Haftung der/des Mieters*in

– Das Inventar ist vom/von der Mieter*in pfleglich zu behandeln. Während der Mietdauer hat der/die Mieter*in für eine laufende Reinigung des Mietobjektes zu sorgen. Sämtliche vom Mieter, dessen Mitreisenden, von Gästen des Mieters, anderen Personen oder dessen Haustieren die sich auf Veranlassung des/der Mieters*in in dem Mietgegenstand aufhalten, schuldhaft herbeigeführte Schäden sind von ihm zu ersetzen. Der Beweis, dass ihn oder ihn begleitende Personen kein Verschulden trifft, obliegt dem/ Mieter*in.
– Das Rauchen in den gesamten Ferienwohnungen ist untersagt.

6. Rückgabe des Mietgegenstands

– Bei Ende der Mietzeit ist das Mietobjekt besenrein in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Das Geschirr, Gläser, usw. sind zu reinigen, die Spülmaschine ist auszuräumen, die Mülleimer müssen entleert und der Kühlschrank ausgeräumt sein. Die Reinigung des Backofens ist in der Endreinigung nicht enthalten und vom/von der Mieter*in durchzuführen. Bei Zuwiderhandlungen muss der/die Mieter*in für die zusätzlichen Kosten der Reinigung aufkommen.

7. Sorgfaltspflicht

– Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt und Inventar äußerst pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachte Schäden an Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder am Gebäude sowie den dazugehörigen Anlagen sind von dem Mieter zu ersetzen, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
– Der Mieter ist verpflichtet, die Einrichtung auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit bei Ankunft zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich gegenüber dem Vermieter in geeigneter Form zu melden. Dies gilt auch für auftretende Schäden während der Mietzeit.

8. Mängel des Mietobjektes

– Sollte es bei Einzug wider Erwarten bezüglich der Sauberkeit Beanstandungen geben, so sind diese vom/von der Mieter*in umgehend den Vermieter*innen mitzuteilen und die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Mängel des Mietobjekts, des Mobiliars, der technischen Ausstattung etc. sind den Vermieter*innen unverzüglich anzuzeigen. Ein lediglich vorübergehender Ausfall von technischen Geräten oder der öffentlichen Ver- und Entsorgung außerhalb der Einflusssphäre der Vermieter*innen berechtigen nicht zu einer Mietminderung.

8. Haftung des/der Vermieters*in

– Die Vermieter*innen haftet für alle grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung ausgeschlossen, soweit sie nicht die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrifft. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen oder für die Durchführung essentiell sind und auf deren Einhaltung der Mieter deshalb vertrauen darf.

9. Rücktritt vom Vertrag und Aufenthaltsabbruch

– Der Mieter kann vor Beginn des Mietverhältnisses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn in der nachfolgenden Höhe zu leisten, sofern eine anderweitige Vermietung nicht möglich ist:
• Rücktritt bis 28 Tage vor Mietbeginn: 30% des Mietpreises
• Rücktritt danach und bei Nichterscheinen: 100% des Mietpreises.
– Bricht der Mieter den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet.
– Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter durch den Rücktritt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen, der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten. Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich oder persönlich unzuverlässig erscheint.
– Der Vermieter*in bemüht sich ebenfalls, einen Ersatz-Mieter zu finden.
– Bei Nichtgefallen des Mietobjektes ist der/die Mieter*in nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt.
– Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt.
– Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

10. Außergewöhnliches Kündigungsrecht der/des Vermieters*in

– Wenn der/die Mieter*in den Vermieter*innen nebst Familie oder andere Feriengäste in derselben Anlage in einer Weise belästigt, dass den Vermieter*innen ein Festhalten am Mietvertrag unzumutbar ist.
– Wenn der Mietgegenstand infolge von höherer Gewalt, Krieg, Lockdown, öffentlicher Aufruhr oder anderen von den Vermieter*innen nicht zu vertretenden Umständen nicht zum vertraglich vorgesehenen Zweck nutzbar ist. In diesem Falle beschränkt sich die Haftung auf die Rückerstattung der Miete. Es entsteht kein Anspruch des/der Mieters*in auf Schadenersatz, insbesondere auf Ersatz von Anreise- und Hotelkosten.

11. Salvatorische Klausel

– Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

12. Vorbehalt von Berichtigungen

– Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.